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Ros e.V. im reh.
Raum für Selbst Machen
Rehhoffstrasse 1-3
20459 Hamburg
Tel.: 040 29813888

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Ros e.V.
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Impressum/ Haftung
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Satzung : Ros e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 04.12.2011 in Hamburg.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Registriernummer VR 21417 am 14.03.2012.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Ros“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V..
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke und Ziele des Vereins

Der Verein ist ein freier Zusammenschluss, gegründet von Menschen, die sich den folgenden Zielen verpflichtet fühlen und diese in ihrem Leben und Alltag verwirklichen wollen. Der Verein soll den notwendigen Rahmen und die notwendige Unabhängigkeit gewährleisten und helfen konkrete Ideen und Vorhaben zu realisieren.

2.1. Ziele des Vereins sind (diese Formulierung ist durch die AO § 60 Abs. 1 S. 2 vorgegeben)

In den drei Lebensbereichen : Natur, lebendige Kultur und gemeinschaftliches Leben fordert der Verein Heilung, Entwicklung und Pflege und will dies durch eigene Tätigkeit fördern und initiieren. Ziel ist es, auch durch Spiel, zu einer Lebens- und Arbeits- und Denkweise zu kommen, die von einem bewußten, kultivierten und harmonisierenden Umgang mit sich, mit der Erde und miteinander geprägt ist.

Gerechtigkeit : Der Verein fördert und fordert die Auseinandersetzung mit dem Gerechtigkeitsbegriff, die Ausbildung der Gerechtigkeitsfähigkeit und das Gerechtsein.

Kunst : Der Verein fördert und fordert die Auseinandersetzung mit dem (erweiterten) Kunstbegriff, die Ausbildung der Kunstfähigkeit und verschiedener Künste.

Bildung und Selbstausbildung ! Der Verein will sich an einer freien, an einer demokratischen und einer sozialen Welt beteiligen, indem er als Grundlage den einzelnen in seinem Selbstausdruck und seinen Erkenntnisprozessen, durch Förderung der freien Initiative und der Fähigkeiten- und Bewusstseinsbildung, fördert. Daher fordert und unterstützt der Verein Entwicklung, Pflege und Vertiefung der Selbstausbildung im Geistigen, Seelischen und Körperlichen, im Dank zur Welt.

Wesensgemäße Entwicklung und Wertschätzung : Der Verein will individuelle Entwicklung und Selbstbestimmung unterstützen und durch die Förderung einer eigenständigen Arbeit an der Begriffsbildung teilnehmen an der Ideenschule der Menschheit. Dies geschieht, damit der einzelne eine ganzheitliche, sich selbst und der Welt gemäße Lebens- und Arbeits- und Denkweise entwickeln kann - auf daß sich Ideale und Wirklichkeiten befruchten und die Menschen und ihre Mitlebewesen in einen gerechten Frieden gelangen können.

Gestalter seiner Selbst und der Welt : ist der Mensch. Der Verein will den einzelnen dabei unterstützen, sich bewusst als solcher zu erleben. Ist dies dem einzelnen bewusst, fordert und fördert der Verein die Suche nach Lebens- und Handlungsweisen und die verantwortliche Realisierung konkreter Vorhaben. Ein besonderer Bereich dieser Gestaltung ist die Gemeinschaftsbildung. Daher hilft der Verein dabei sich projekteweise zu assoziieren, aber auch durch die Vermittlung von Grundlagenfähigkeiten und allgemeinen Kulturtechniken, wie der Kommunikationsfähigkeit und der Gemeinschaftskunde. Insbesondere sollen dabei Initiativen gefördert werden, die Anderen und Anderem zu Gute kommen.

Anschaubarkeit & BeiSpiel : Ein Ziel ist, sich gegenseitig durch freie Initiative zu ermutigen und bei der Umsetzung füreinander Beispielgeber zu werden. Daher soll nach Möglichkeit die eigene Entwicklung dokumentiert werden um so den errungenen Wissens- und Erfahrungsstand zur freien Verfügung zu stellen. Dieser kann dann als offenes Gerüst für andere Vorhaben und Entwicklungen dienen und ein Beitrag zur kulturellen Vielfalt sein. Dazu können auch Modellprojekte und Machbarkeitsstudien durchgeführt werden.

Durch die AO § 60 Abs. 1 S. 2 sind unsere Vereinsziele und Inhalte wie folgt zu bezeichnen:

§52 (2) 1/2/5. die Förderung von Kunst, Wissenschaft und Religion (als die drei Bereiche des Kulturellen)
§52 (2) 04. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
§52 (2) 03. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege...
§52 (2) 07. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung...
§52 (2) 08. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege...
§52 (2) 09. die Förderung des Wohlfahrtswesens...
§52 (2) 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur...
§52 (2) 14. die Förderung des Tierschutzes
§52 (2) 18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
§52 (2) 21. die Förderung des Sports...
§52 (2) 24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens....
§52 (2) 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten...

Diese Inhalte wollen wir, wie oben beschrieben, in unserem Leben und Arbeiten verwirklichen. Wir führen hier nur die für uns relevanten Ziele aus der AO auf. Unser eigentliches Anliegen ist aber im Grunde weitreichender, nämlich ganz allgemein, aus einem ganzheitlichen Ansatz heraus, für das Gemeinwohl tätig zu sein. Taten wir dies bisher als einzelne ehrenamtlich, wollen wir dies im Zukunft im Rahmen des Vereins verwirklichen.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (diese Formulierung ist durch die AO § 60 Abs. 1 S.2 vorgegeben) folgende Tätigkeiten:

Der Verein verfolgt die vorstehend genannten steuerbegünstigten Zwecke durch geeignete Mittel unmittelbar in dem der Verein selbst, seine Mitglieder oder Erfüllungsgehilfen tätig sind, bzw. unterstützt werden, wobei sich die konkreten Tätigkeiten, Arbeitsweisen und Möglichkeiten des Vereins jeweils als Summe, bzw. synergetisch durch die Mitglieder und andere Projektbeteiligte und aus den Mitgliedschaften und Kooperationen des Vereins selbst ergeben, z.B. durch die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.

Die einzelnen Tätigkeiten umfassen folgende geeignete Mittel/Maßnahmen zur, bzw. auf dem Weg zur unmittelbaren Umsetzung der Ziele in die Wirklichkeit:

a) Forschung, Recherche und Auswertung; Entwicklung von Vorhaben und Konzepten und deren Umsetzung; Förderung und Durchführung von Modell- und Anschauungsprojekten, z.B. zu aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen wie Demographie, Wirtschaft, Glaubenskonflikte und Tier- und Naturschutz

b) Ideelle und fachliche Unterstützung und Beratung für gemeinnützig anerkannte Körperschaften oder Körperschaften in der Gründung, die eine Gemeinnützigkeits-anerkennung eindeutig anstreben und für Hilfsbedürftige.

c) Begründung von Einrichtungen (auch Körperschaften), z.B. Begegnungs-, Bildungs- und Selbsthilfestätten; Schaffen und Betreuen von Archiven und Sammlungen

d) Durchführung und Förderung von Bildungsangeboten, Kursen, Seminaren für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu den in den Zielen genannten Inhalten, wie Gesundheit, Ökologie und Toleranz, z.B. um dadurch alltagsnah zur Lösung sozialer Aufgaben und Probleme beizutragen, wie durch die Integration sportlicher Übungen und Bewegungsangebote im Alltag, um Bewegungsmangel und Alterserscheinungen vorzubeugen. Erstellen und Verbreiten dafür notwendiger Publikationen und Arbeitsmaterialien

e) Durchführung und Förderung von künstlerischen und anderen kulturellen Tätigkeiten, z.B. die Vermittlung kunsthandwerklicher Inhalte, Fähigkeiten und Traditionen z.B. in Form von Workshops, aber auch Kulturveranstaltungen, z.B. Ausstellungen, Konzerte und Lesungen;

f) wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung/ Zuwendung; Beschaffen und Weiterleiten, bzw. zur Verfügung stellen von Mitteln, Fläche, Raum oder Infrastruktur für die Vereinstätigkeit, andere gemeinnützige Körperschaften und für Hilfsbedürftige; z.B. Vergabe von Stipendien; mildtätige Hilfe im Sinne von §53 2

Alle aufgeführten Punkte sind im Sinne der davor genannten steuerbegünstigten Zwecke und der Gemeinnützigkeit, bzw. Mildtätigkeit zu verstehen. Der Verein erhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel auch durch Spenden sammeln, Zuschüsse, Zuwendungen und Zweckbetriebe, wobei er sich dabei Dritter bedienen kann.

§ 3 Steuerbegünstigung/ Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Um die dauerhafte Erfüllung der Vereinszwecke sicherzustellen kann der Verein, soweit möglich, angemessene Rücklagen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften bilden. Desweiteren können Rücklagen zum Beispiel gebildet werden für:
1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand des Vereins vorgeschrieben hat,
2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung des Vereins mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs des Vereins, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beiträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden in ihrer Eigenschaft als Mitglied keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person oder Körperschaft darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit unbeschadet des Ersatzes ihrer Aufwendungen ehrenamtlich aus. Im Interesse des Vereins erfolgte notwendige Aufwendungen können erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Fördermitgliedern, Projektmitgliedern und Initiativkreis Mitgliedern. Er ist seinen Zielen nach an Vielfältigkeit und dezentralen, selbstorganisierten Strukturen interessiert und daher nicht explizit auf den Zuwachs von Mitgliedern ausgerichtet.

4.1 Antrag, Aufnahme und Mitgliedschaft

Fördermitgliedschaft : Eine Fördermitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person, die in dem Verein etwas Berechtigtes sieht, in schriftlicher Form beim Vorstand beantragen. Darüber hinaus hat das Fördermitglied die Wahl, den Verein im allgemeinen, ein bestimmtes Projektvorhaben oder eine bestimmte Person zu unterstützen. Der Antrag muß allen Mitgliedern des Initiativkreises z.B. per Mail zugesandt werden. Gibt es von diesen keine Einwände, wird die Mitgliedschaft vom Vorstand ausgestellt.

Projektmitgliedschaft : Projektmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins durch Mitarbeit im Verein unterstützen oder den Zielen entsprechende Projekte im Rahmen des Vereins durchführen wollen. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag beim Vorstand eingereicht werden. Anschließend müssen die individuellen Motive und Interessen bzw. das Vorhaben mit den Mitgliedern des Initiativkreises erörtert werden. Gibt es von diesen keine Einwände, wird die Mitgliedschaft vom Vorstand für eine befristete Dauer ausgestellt. Ein wiederholter Antrag ist möglich.

Initiativkreis : In den Initiativkreis können alle natürlichen Personen aufgenommen werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen und versuchen diese in ihrem Leben und Alltag zu verwirklichen. Um in den Initiativkreis aufgenommen zu werden, bedarf es der Einladung durch den Initiativkreis. Anschließend wird die Mitgliedschaft vom Vorstand ausgestellt.

4.2 Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich.

4.3 Sanktionen und Ausschluß

Handelt ein Mitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied den Vereinszielen, -richtlinien oder -beschlüssen zuwider oder kommt es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach, können durch den Vorstand Sanktionen, bis hin zum Ausschluß, verhängt werden. Gegen den Beschluß kann beim Initiativkreis Widerspruch einlegelegt werden. Dieser entscheidet über den endgültigen Ausschluß. Solange gilt der Beschluß des Vorstandes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Wer im Namen des Vereins handelt, ist verpflichtet, dies auch im Sinne der Vereinsrichtlinien zu tun.

5.1 Beiträge

Beiträge und Entschädigungen sind freiwillig, also individuell verhandelbar und können verschieden sein in Form und Umfang. Sollte die Tätigkeit einer Person oder Gruppe den Vereinszwecken entsprechen, kann der Initiativkreis einen entsprechenden Beitrag zur Freistellung, bzw. zur Unterstützung für ein solches Tätigsein gewähren.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Initiativkreis und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus der Summe aller Mitglieder.

7.1 Turnus und Einladung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und kann mit dem Treffen des Initiativkreises zusammengelegt werden. Hierzu erfolgt eine schriftliche Einladung (z.B. per email oder Post) aller Mitglieder durch den Vorstand oder ein Initiativkreismitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen. Wünscht mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Versammlung, so ist diesem durch den Vorstand oder den Initiativkreis nachzukommen.

7.2 Aufgabenfelder der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung dient dem Austausch zwischen den Mitgliedern. Sie hat vorrangig beratende Funktion und kann dem Initiativkreis Anregungen geben und Empfehlungen aussprechen. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören jedoch:
1. die Wahl der Kassenprüfer
2. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
3. im Ausnahmefall, bei Handlungsunfähigkeit des Initiativkreises, berät und entscheidet die Mitgliederversammlung über den vorliegenden Fall (siehe 8.5)

7.3 Abstimmung

Grundsätzlich wird der Konsens angestrebt, ist dieser nicht möglich, wird mit dreiviertel Mehrheit durch Handzeichen der Anwesenden entschieden. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

7.4 Protokoll

Über Entscheidungen und soweit notwendig über die Entscheidungsfindung muss ein Protokoll geführt werden. Es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Der Initiativkreis

Der Initiativkreis ist die Summe aller Initiativkreismitglieder und höchstes beschlußfassendes Gremium.

8.1 Teilnahme und Stimmberechtigung

Auf Antrag oder nach Einladung können Gäste an der Initiativkreis Sitzung teilnehmen. Stimmberechtigt sind jedoch ausschließlich die Initiativkreismitglieder. Die Versammlung kann auf Antrag ganz oder teilweise geschlossen abgehalten werden.

8.2 Turnus und Einladung

Der Initiativkreis tagt, so oft es erforderlich ist, mindestens aber einmal im Jahr und kann mit der Mitglieder-versammlung gemeinsam stattfinden. Die Einladung erfolgt durch ein Initiativkreismitglied. Geht es um die Auflösung des Vereins, muss eine Frist von einem Monat eingehalten werden. In diesem Fall müssen alle Vereinsmitglieder über das Treffen in Kenntnis gesetzt werden.

8.3 Aufgabenfelder des Initiativkreises

Der Initiativkreis gibt zusammen mit der Satzung die Richtlinien für die Arbeit des Vereins vor und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Beschlussfassung über inhaltliche Ausrichtung, konkrete Zielsetzung und Arbeitsvorhaben des Vereins, sowie Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit und die Gewährung von Unterstützung.
3. grundlegende Ausdifferenzierung der Vereinsfunktionen und Strukturen.
4. Beschlussfassung über die Handhabung von Mitteln und Ressourcen, z.B. Geldern.
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Einberufung der Mitgliederversammlung.
7. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

8.4 Protokoll

Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis notwendig, über deren Zustandekommen, ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

8.5 Abstimmung

Im Initiativkreis gilt grundsätzlich der Konsens aller Mitglieder. Im Ausnahmefall, bei Handlungsunfähigkeit, können zwei Initiativkreismitglieder gemeinsam, auch ohne Konsens, die Mitgliederversammlung einberufen, damit diese entscheidet (siehe 7.2).

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung und erstatten Bericht in der Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

10.1 Zusammensetzung

Den Vorstand bilden mindestens zwei Personen aus dem Initiativkreis. Der Vorsitz besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, die nach Möglichkeit unterschiedlichen Geschlechts sein sollten. Sie bilden den Vorsitz im Sinne von § 26 BGB.

10.2 Die Amtszeit

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie können auch vorher abberufen werden, bleiben jedoch bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

10.3 Vieraugenprinzip

Der Verein wird rechtsgeschäftlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

10.4 Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

10.5 Aufgaben des Vorstandes:

1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Ausführung der Beschlüsse des Initiativkreises
3. Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Buchführung
5. Erstellung des Jahresberichtes
6. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

11.1 Auflösung

Über Auflösung des Vereins entscheidet der Initiativkreis. Vorschläge zur Auflösung sind, im Unterschied zu anderen Entscheidungen, allen Vereinsmitgliedern, bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung, zuzuleiten.

11.2 Vermögen

Sollten im Initiativkreis ein oder mehrere gemeinnützige oder mildtätige Vereine vertreten sein oder aus ihm hervorgehen, die die unter §2 genannten Zwecke glaubwürdig weiterverfolgen, sind diese zu berücksichtigen. Sind solche Körperschaften nicht vorhanden, fällt das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an Bildwechsel e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Satzung vom 04.12.2011, zuletzt geändert am 27.02.2012 in Hamburg, den 27.02.2012.